| 1.) Zuständigkeit Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Die übrigen Zustän- digkeiten ergeben sich aus §§ 2, 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes . Ihre Zuständigkeit besteht auch für Streitigkeiten zwischen arbeitnehmer- ähnlichen Personen und ihren Auftraggebern. Die Abgrenzung zum zivilrechtlichen Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf der einen Seite und (selten) der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf der anderen Seite ist teilweise problematisch.
2.) Aufbau 1. Instanz: Arbeitsgericht Die Entscheidungen der ersten Instanz ergehen durch einen Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtliche Richter, die aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestellt werden. Es können nach § 17 Abs. 2 S. 1 ArbGG Fachkammern, z.B. für das Handwerk, gebildet werden. Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich, ebenso entscheidet das Landesarbeitsgericht bei Beschwerden über Beschlüsse des Arbeitsgerichts. Im Urteils- oder Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht können die Beteiligten selbst auftreten oder sich durch einen Vertreter der Gewerkschaften (Arbeitnehmer) oder Arbeitgeberverbänden (Arbeitgeber) wie auch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 11 ArbGG. 2. Instanz: Landesarbeitsgericht Die Kammern der Landesarbeitsgerichte sind wie beim Arbeitsgericht mit einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt. In allen Bundesländern ist jeweils ein Landesarbeitsgericht eingerichtet, lediglich Nordrhein-Westfalen (3) und Bayern (2) weichen davon ab, Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Landesarbeitsgericht. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts können Rechtsmittel (hier: Revision zum Bundesarbeitsgericht (Sitz: Erfurt)) eingelegt werden. Auch Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts sind möglich. Die Sprungrevision vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht (§ 76 ArbGG). Funktionell zuständig für die Aufnahme der Klage ist (in Bayern) der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des gehobenen Dienstes in der Rechtsantragsstelle. Es kommt nicht auf den Streitwert an. Im Urteilsverfahren haben sich die Parteien von einem Vertreter der Gewerkschaft (Arbeitnehmer) oder eines Arbeitgeberverbandes (Arbeitgeber) oder durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, § 11 Abs. 2 ArbGG. Im Beschlussverfahren kann sich jeder Beteiligte selbst vertreten. 3. Instanz: Bundesarbeitsgericht Das Bundesarbeitsgericht besteht aus zehn Senaten. Jeder der Senate ist mit einem Vorsitzenden (Berufsrichter), zwei berufsrichterlichen Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Beisitzern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt. Im Urteilsverfahren muss sich der einzelne durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Im Beschlussverfahren können sich die Beteiligten selbst vertreten. Des weiteren gibt es beim Bundesarbeitsgericht (BAG) den kleinen (z.B. §§ 53 Abs. 1 S. 1 und 74 Abs. 2 S. 3 ArbGG) und den großen Senat. Der große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats oder des großen Senats abweichen will.
3.) Verfahren Das Verfahren ist ähnlich dem Zivilprozess aufgebaut (gemäß §§46 II ArbGG, 495 ZPO sind die Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend anzuwenden, wobei für das arbeitsgerichtliche Verfahren meist kürzere Fristen gelten). Schiedsgerichte (§§ 1025ff. ZPO) sind jedoch weitgehend ausgeschlossen. Zu unterscheiden sind das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren als zulässige Verfahrensarten. Urteilsverfahren Hierbei sind sämtliche individualrechtliche Verfahren (§ 2 ArbGG) anhängig. In der Regel sind dies Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wegen Angelegenheiten aus dem Arbeitsverhältnis und zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Die Parteien bestehen aus Kläger und Beklagtem. Das Verfahren wird durch schriftliche Klageerhebung oder durch Protokoll erhobene Klage bei der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgericht eingeleitet. Nach Eingang der Klage bei Gericht bestimmt der Vorsitzende einen Termin zur Güteverhandlung. Nach § 61 a Abs. 2 ArbGG soll dieser bei Kündigungsverfahren zwei Wochen nach Eingang der Klage stattfinden. Im Gütetermin erörtert der Vorsitzende der zuständigen Kammer mit beiden Parteien das gesamte Streitverhältnis unter Würdigung aller Umstände, § 54 Abs. 1 ArbGG. Er kann dabei zur Aufklärung des Sachverhalts alle Handlungen vornehmen die zu einer gütlichen Einigung führen können. Kommt eine gütliche Einigung während der Güteverhandlung nicht zustande oder erscheint eine Partei nicht zum Termin, so schließt sich die weitere streitige Verhandlung an. In aller Regel wird aber ein weiterer Termin bestimmt. Die streitige Verhandlung einschließlich Beweisaufnahme findet im Kammertermin statt. Hierbei ist die Kammer mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die Klageentscheidung ergeht durch Urteil der Kammer. War eine Partei bei der streitigen Verhandlung nicht anwesend ergeht auf Antrag der anderen Partei ein Versäumnisurteil. Rechtsmittel im Urteilsverfahren Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann Berufung eingelegt werden wenn die Berufungssumme 614 Euro übersteigt oder es sich um eine Berufung über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt. Die frühere Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wurde aufgehoben. Das Arbeitsgericht kann auch unabhängig vom Beschwerdewert die Berufung zulassen, § 64 Abs. 2 ArbGG, z.B. bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, vgl. MünchAR, Brehm, § 391 Rn. 3 c, 2. Auflage. Nach § 72 Abs. 1 ArbGG kann gegen das Endurteil des Landesarbeitsgericht (LAG) das Rehctsmittel der Revision eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des LAG oder in einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nach § 72 a Abs. 5 Satz 2 zugelassen wurde. Das LAG hat die Revision zuzulassen wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und somit der Rechtsfortbildung dient. Die Revision ist auch dann zuzulassen wenn die Entscheidung des LAG z.B. von einer Entscheidung des BAG abweicht, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Nach § 76 ArbGG ist die Sprungrevision zulässig wenn der Prozessgegner schriftlich zustimmt und sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wird. Das BAG kann das Urteil des LAG nur auf Rechtsfehler hin überprüfen, § 73 ArbGG. Das BAG kann somit abschließend entscheiden oder den Sachverhalt zur weiteren Klärung und erneuten Verhandlung an das LAG zurückverweisen. Beschlussverfahren Das Beschlussverfahren, §§ 80 ff. ArbGG kommt nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG für Rechtstreitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, den Mitbestimmungsgesetzen und Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Vereinigungen zur Anwendung. Hier spricht man von kollektivrechtlichen Verfahren. Der Antrag ist beim zuständigen Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift einzubringen. Beteiligte sind auf der einen Seite der Antragsteller und auf der anderen der Antragsgegner. Das Arbeitsgericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Nach § 84 ArbGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. Nach § 85 ArbGG findet aus rechtskräftigen Beschlüssen durch die einem Beteiligten Verpflichtungen auferlegt werden die Zwangsvollstreckung statt. Nach § 85 Abs. 2 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Rechtsmittel im Beschlussverfahren Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts kann binnen Monatsfrist die Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) eingelegt werden, analoge Anwendung des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt werden. Hierbei gelten die gleichen Verfahrensgrundsätze wie beim Urteilsverfahren, z.B. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder abweichende Entscheidungen.
4.) Spruchkörper Besetzt ist der Spruchkörper beim Arbeitsgericht als Kammer mit einem Vorsitzenden (hauptamtlichen) Richter und je einem "Ehrenamtlichen Arbeitsrichter" von Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite. Diese beiden werden über Vorschlagslisten der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bestimmt. Dabei hat jeder dieser drei Richter dasselbe Stimmengewicht. Urteile werden meist einstimmig gefasst, es gibt aber auch die Möglichkeit, dass ein Richter eine Minderheitsmeinung abgibt. |