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Die Finanzgerichtsbarkeit gehört zur Fachgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Gewährung von Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte (z.B. Steuerbescheide) der Finanzbehörden (Art. 108 Abs. 6 GG).
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1.) Zuständigkeit Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit abgabenrechtlichem Einschlag (das sind Bundes- und Landessteuern und Zölle) sowie über die Zulassung von Steuerberatern.
Sie ist von der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugrenzen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die nicht abgabenrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig. So entscheidet etwa die Finanzgerichtsbarkeit über Streitigkeiten um den Gewerbesteuermessbetrag, die Verwaltungsgerichtsbarkeit über Streitigkeiten um die Gewerbesteuer.
2.) Aufbau Der Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit ist anders als der der übrigen Gerichtsbarkeiten zweistufig. Die Finanzgerichte sind obere Landesgerichte. In den 16 Ländern bestehen insgesamt 18 Finanzgerichte (zu Namen und Sitz siehe hier). Einziges Rechtsmittel gegen das Urteil selbst ist die Revision. Diese führt, wenn sie zugelassen wird (§ 115 FGO), zum Bundesfinanzhof in München. Ansonsten kann die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden (§ 116 FGO). Anders als bei den anderen Gerichtsbarkeiten existiert innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit keine zwischengelagerte Rechtsmittelinstanz namens „Oberfinanzgericht“.
3.) Verfahren Die Verfahren vor den Finanzgerichten finden nach den Vorschriften der FGO statt. Vertretungsbefugt sind nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Vor dem Bundesfinanzhof, aber nicht vor den Finanzgerichten besteht Vertretungszwang. Die Klagearten bestimmen sich nach der Finanzgerichtsordnung, sind aber im wesentlichen identisch mit denen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4.) Spruchkörper Die Spruchkörper bei den Gerichten erster Instanz (den Finanzgerichten) sind entweder der Senat mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern oder aber der Einzelrichter oder Berichterstatter. Der Bundesfinanzhof entscheidet mit fünf Berufsrichtern im Senat.
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letzte Änderung: 17.07.2008
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Diskussion |
| timothyr |
Geschrieben am: 03.05.2010 15:58 Aktualisiert: 03.05.2010 15:58 |
Schaut nur mal vorbei   Mitglied seit: 03.05.2010 aus: Beiträge: 8 |
 Problem with activation Hi there, I dont know if I am writing in a proper board but I have got a problem with activation, link i receive in email is not working... http://www.svenadam.de/?169679c5f93751504e90de32a1f,
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