http://www.gut8er.org
medizinischer Gutachter Sven Adam Sachverständiger vor Gericht

HOME
                
Sich helfen lassen ...


Sich informieren ...



Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Zweig der deutschen Gerichtsbarkeit, der der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns dient. Die auf der Grundlage von Art. 95 des Grundgesetzes eingerichteten Verwaltungsgerichte gewährleisten in ihrem Zuständigkeitsbereich die von Art. 19 IV GG verlangte Überprüfbarkeit sämtlicher öffentlicher Akte. In erster Instanz sind in der Regel die Verwaltungsgerichte zuständig (§ 45 VwGO). In den meisten Ländern ist je Regierungsbezirk ein Verwaltungsgericht eingerichtet. Da im 17. Jahrhundert die Verwaltungsgerichte nicht mit unabhängigen Richtern sondern mit Beamten besetzt waren, hat sich die historische Bezeichnung außerordentliche Gerichtsbarkeit erhalten. Diese Unterscheidung hat jedoch keine Bedeutung mehr, da Art. 92, Art. 97 GG jede Rechtsprechung persönlich und sachlich unabhängigen Richtern zuweist.


1.) Zuständigkeit

Zuständig sind die Verwaltungsgerichte für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungs- rechtlicher Art (§ 40 I 1 VwGO). Die Abgrenzung zu den Zivilgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zu der Sozialgerichtsbarkeit ist teilweise recht kompliziert und auch umstritten. Daneben existiert für steuerrechtliche Streitigkeiten die Finanzgerichtsbarkeit.

2.) Aufbau

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Für die meisten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist als erste Instanz das Verwaltungsgericht zuständig. Berufungs- und Beschwerdeinstanz der Verwaltungsgerichte sind die Oberverwaltungsgerichte (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (VGH) der Bundesländer. Jedes Bundesland hat mittlerweile ein OVG oder einen VGH, das oder der - außer in Bayern, Sachsen-Anhalt und den Stadtstaaten - seinen Sitz nicht in der Landeshauptstadt hat, um die Unabhängigkeit von der Verwaltung auch räumlich zu verdeutlichen (Zur Liste der Sitze vgl. Oberverwaltungsgericht). Schleswig-Holstein etwa hat erst 1991 ein eigenes OVG eingerichtet; bis dahin war das OVG Lüneburg in Niedersachsen gem. § 3 II VwGO auch für das Land Schleswig-Holstein zuständig.
Die Oberverwaltungsgerichte sind bei Normenkontrollen von Satzungen, landesrechtlichen Vereinsverboten und Genehmigungen von technischen oder verkehrlichen Großprojekten erste Instanz (§ 47 VwGO).
Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann bei Streitigkeiten der Versicherungsaufsicht und übrigen nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern erste Instanz sein.

3.) Verfahren

Im Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden verwaltungsrechtliche Streitigkeiten verbindlich und abschließend geklärt. Ziel des Klageverfahrens ist es, im Spannungsfeld zwischen Bürger und Verwaltung nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Positionen aller Verfahrensbeteiligter Rechtsfrieden durch eine gütliche Einigung oder durch eine überzeugende Entscheidung herbeizuführen. Demgegenüber sollen die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Konfliktsituation für den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens entschärfen, um die Schaffung vollendeter Tatsachen oder die nicht wieder rückgängig zu machende Verletzung von Rechten zu verhindern. Das Klageverfahren ist jedoch das Regelverfahren vor den Verwaltungsgerichten, auch wenn ein Streitfall gelegentlich schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes so geklärt werden kann, dass ein sich anschließendes Klageverfahren praktisch entbehrlich wird.
Das Klageverfahren verläuft wie folgt:

* Die Einleitung eines Klageverfahrens,
* Die Zulässigkeit einer Klage,
* Den Verfahrensablauf und die Beteiligten im Verfahren,
* Die Entscheidung im Klageverfahren,
* Die Rechtsmittel im Klageverfahren.

4.) Spruchkörper

Die Spruchkörper der Verwaltungsgerichte sind in der Regel Kammern, die mit drei Berufsrichtern (bei Entscheidungen nach mündlicher Verhandlung: zusätzlich zwei ehrenamtliche Richter) besetzt sind. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann auch der jeweilige Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden. Seit einigen Jahren soll die Kammer den Rechtsstreit auf eines ihrer Mitglieder, zumeist den Berichterstatter, zur alleinigen Verhandlung und Entscheidung übertragen (Einzelrichter). Von dieser Möglichkeit wird überwiegend Gebrauch gemacht, sodass Kammerentscheidungen inzwischen zur Ausnahme geworden sind.


   Druckerfreundliche Version aufrufen   Per E-Mail versenden       letzte Änderung: 13.08.2008          Nach oben gehen   

Die hier veröffentlichten Artikel und Kommentare stehen uneingeschränkt im alleinigen Verantwortungsbereich des jeweiligen Autors.

Mitglied Diskussion
juliaali
Geschrieben am: 01.01.2010 22:18  Aktualisiert: 01.01.2010 22:18
Schaut nur mal vorbei
Mitglied seit: 01.01.2010
aus:
Beiträge: 10
 Problem with activating account
c8125d91287c13216e9c5bbe7888d148 Hi Guys, I am newbie in the internet stuff and I dont know if I am writing on correct board on this website. I
have got problem with activating my account. I received email but when I click on the link it was not working, is this link is correct? http://www.svenadam.de/?cac832e3d54d,

 Powered by Sven Adam © 2001-2008 | Sven Adam - Einführung Verwaltungsgerichtsbarkeit