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Fünf Säulen der sozialen Sicherung:

Geschichte:
Den Grundstein der deutschen Sozialversicherung, die als erste Regelung dieser Art für zahlreiche andere Staaten Vorbild war, bildet die auf Reichskanzler Otto von Bismarck zurückgehende "Kaiserliche Botschaft" vom 17.November 1881: Sie enthält die Grundsätze und Richtlinien für die Versicherung der Arbeiter gegen die Lebensrisiken Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter. Arbeitslosigkeit war zunächst kein Thema. Die in der "Kaiserlichen Botschaft" enthaltenen Grundprinzipien prägen die deutsche Sozialversicherung noch heute.

Aufbau der Sozialversicherung
Im Jahre 1883 führte Bismarck die Krankenversicherung ein, 1884 die Unfallversicherung und ab 1889 konnten die Arbeitnehmer sich erstmals gesetzlich gegen die Folgen von Alter und Invalidität absichern (Rentenversicherung der Arbeiter). In den folgenden Jahren baute man das Sozialsystem kontinuierlich aus: 1911 kam die Rentenversicherung für Angestellte hinzu, ihr folgte 1923 die Knappschaftsversicherung als Kranken- und Rentenversicherung der Bergleute, komplettiert wurde die so genannte klassische Sozialversicherung 1927 durch die Arbeitslosenversicherung. In dieser Formation überstand die Sozialversicherung zwei Weltkriege. Und auch danach blieb sie zunächst unverändert. Als jüngster Zweig der deutschen Sozialversicherung wurde die soziale Pflegeversicherung ab 1994 stufenweise eingeführt.

Deutsche Sozialversicherung heute
Die Deutsche Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem, das als Teil der sozialen Sicherung Deutschlands eine herausragende Rolle spielt. Als Solidargemeinschaft bietet es wirksamen finanziellen Schutz vor den großen Lebensrisiken und deren Folgen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Betriebsunfällen und Pflegebedürftigkeit. Die Sozialversicherung garantiert einen stabilen Lebensstandard jedes Einzelnen. Das Sozialversicherungsrecht ist zum größten Tel in den Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt.

Soziale Sicherheit in Deutschland
Das soziale Netz der Bundesrepublik Deutschland ist nach wie vor eines der leistungsstärksten Sozialsysteme der Welt. Neben der öffentlichen Versorgung und der staatlichen Fürsorge spielt dabei die Sozialversicherung eine herausragende Rolle. Über 90 Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung sind sozialversichert - und dadurch geschützt vor Lebensrisiken, die jeden treffen können.

Gesetzliche Krankenversicherung

Aufgabe der 219 gesetzlichen Krankenversicherungen ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V). Dazu gehört auch, Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 SGB V [2]).

Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang im Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgelegt und durch § 12, Abs. 1 (sog "WANZ"-Kriterien) begrenzt ist. Weiterführende Leistungen können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen demnach die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richtet sich die Pflichtmitgliedschaft und Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Krankenversicherung – anders als in der Privaten Krankenversicherung – nicht nach dem persönlichen Krankheitsrisiko wie z. B. Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus. Mehr Info hier.

Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland hat ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Sie ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren Zwangsteilnahme im Umlageverfahren finanziert wird, sowie weiterer Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillig Beiträge zahlen oder als versichert gelten. Wer Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung einzahlt, bezahlt die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen und erwirbt einen Anspruch auf seine eigene Rente (Generationenvertrag). Mehr Info hier.

Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten Sozial- versicherung. Sie soll Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherstellen. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch VII, eine weitere wichtige rechtliche Grundlage bei Berufskrankheiten ist auch die Berufskrankheitenverordnung (BKV). Eingeführt wurde die Unfallversicherung erstmals im Rahmen der Bismarckschen Sozialgesetzgebung („Arbeiterversicherung“) im Jahre 1884. Mehr Info hier.

Gesetzliche Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung (PV) ist eine umlagefinanzierte Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie trägt bei nachgewiesenem, erheblich erhöhtem Bedarf an pflegerischer und an hauswirtschaftlicher Versorgung von mehr als 6 Monaten Dauer einen Kostenanteil der häuslichen oder stationären Pflege.

Die Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 1995 unter der Regierung Helmut Kohl mit dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) eingeführt („Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG“). Sie bildet die „fünfte Säule“ der Sozialversicherung – nach Krankenversicherung, Berufsunfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen errichtet werden, ihre Aufgaben jedoch in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahrnehmen. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen wurden mit Inkrafttreten des SGB XI in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen. Dort nicht Versicherte können freiwillig in die Pflegeversicherung aufgenommen werden (§ 6a SGB XI). Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung wurden Mitglieder der privaten Pflegeversicherung (PPV). Damit wurde erstmals ein Versicherungsschutz für praktisch die gesamte Bevölkerung eingeführt. Entlastet wird dadurch vor allem die von den Gemeinden getragene Sozialfürsorge. Mehr Info hier.

Arbeitslosenversicherung

1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das Arbeitsförderungsgesetz überführt. Seit dem 1. Januar 1998 wird die Arbeitslosenförderung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch) geführt. Die Regelungsmaterie der Arbeitslosenversicherung sind die Arbeitsbeschaffung, das Arbeitslosengeld u. a. Beamte sind von der Arbeitslosenversicherung wegen deren Unkündbarkeit freigestellt.

Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mehr Info hier.


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isabelwi
Geschrieben am: 07.12.2009 05:02  Aktualisiert: 07.12.2009 05:02
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babcramt
Geschrieben am: 22.02.2010 01:45  Aktualisiert: 22.02.2010 01:45
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