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medizinischer Gutachter Sven Adam Sachverständiger vor Gericht

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Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und Teil des Gesundheitssystems.


1.) Aufgaben

Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V). Dazu gehört auch, Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 SGB V).

Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang im Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgelegt und durch § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt ist. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Vor diesem Hintergrund kann eine Krankenkasse auch Mehrleistungen im Wege einer jeweiligen Satzungsregelung erbringen, soweit sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. Dazu gehören beispielhaft Leistungen zur Verhütung von Krankheiten (Prävention), Zuschüsse zu medizinischen Vorsorgeleistungen, weitergehende Leistungen bei häuslicher Krankenpflege, Haushaltshilfe, ergänzende Leistungen zur Rehabilitation etc.

Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richtet sich die Pflichtmitgliedschaft und Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Krankenversicherung – anders als in der Privaten Krankenversicherung – nicht nach dem persönlichen Krankheitsrisiko wie z. B. Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus.

Die Aufgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung werden nach Maßgabe des SGB V von den Krankenkassen wahrgenommen. Deren Anzahl hat seit 1991 bis Juli 2007 von 1.209 auf 238 abgenommen.

2.) Versicherte

Pflichtversicherte
Der Kreis der versicherten Personen wird – wie in den anderen Sozialversicherungszweigen – durch das Gesetz (§ 5 SGB V bzw. § 2 KVLG 1989) bestimmt. Die dort genannten Personen haben Versicherungsschutz kraft einer Pflichtversicherung. Sie können sich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 8 SGB V bzw. § 4 KVLG 1989 von der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, also insbesondere weder als Versicherungspflichtige oder freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder nicht durch einen privaten Versicherungsvertrag im Fall der Krankheit vergleichbar geschützt sind und

a) zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren oder

b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören als Selbständige oder höher verdienende (versicherungsfreie) Arbeitnehmer nicht dem Kreis der versicherten Personen an bzw. wären es bei einer Tätigkeit im Inland gewesen,

sind seit den Gesetzesänderungen zum 1. April 2007 (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989) verpflichtet, sich bei ihrer ehemaligen Krankenkasse bzw. einer Krankenkasse ihrer Wahl anzumelden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass kein in Deutschland lebender Bürger ohne Versicherungsschutz im Fall einer Krankheit ist.
Gehört jemand zu der unter a) genannten Personengruppe, ist eine gesetzliche Krankenkasse nur zuständig, wenn sie kraft einer Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Familienversicherung als letzte den Krankenversicherungsschutz dieser Person sichergestellt hat. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die betreffende Person zuletzt privat krankenversichert war oder Anspruch auf freie Heilfürsorge (z.B. wegen Wehr- oder Zivildienst) hatte.

Freiwillig Versicherte
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet auch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern (§ 9 SGB V bzw. § 6 KVLG 1989). Dies gilt insbesondere für Personen, die aus einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung ausgeschieden sind. Aufgrund unterschiedlicher Zugangsvoraussetzungen und Fristen müssen Interessierte sich frühzeitig von einer Krankenkasse informieren und beraten lassen.
Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass aufgrund der Gesundheitsreform 2007 jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gegen den Fall der Krankheit umfassend abgesichert sein muss. Dies kann in erster Linie durch eine (freiwillige) Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder durch eine Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen erreicht werden. Personen ohne Versicherung drohen hohe Beitragsaufschläge (1500 % bei fünfjährigem Versäumnis), die einmalig als Nachzahlung an den Versicherer zu entrichten sind.

Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in eines Mitglieds
* Der Familienangehörige ist Ehegatte oder gleichgestellter Lebenspartner eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung
* Der Familienangehörige verfügt über nur geringes Gesamteinkommen
o im Jahr 2008 bis zu 355,00 € im Monat (1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)
o bis zu 400,00 € im Monat bei einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob).

Bei Personen, die keine Beschäftigung, sondern eine selbständige Tätigkeit als gewerblicher Unternehmer oder Freiberufler ausüben, muss von der Krankenkasse geprüft und festgestellt werden, ob sie ihre Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ausüben. Bei einer als Hauptberuf ausgeübten selbständigen Tätigkeit, wenn also z.B. eine (oder mehrere) Arbeitskraft in mehr als geringfügigem Umfang beschäftigt wird oder die Tätigkeit an 18 oder mehr Stunden in der Woche ausgeübt wird, ist die Familienversicherung ausgeschlossen.

Kind
Bei Kindern und den ihnen ggf. gleichgestellten Stiefkindern, Enkeln und Pflegekindern gelten neben den bereits dargestellten Voraussetzungen außerdem besondere Altersgrenzen:
* Eine Familienversicherung wird grundsätzliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt.
* Sie wird bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres fortgeführt, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist.
* Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V leisten, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert. Diese Frist wird entsprechend verlängert, wenn eine gesetzliche Dienstzeit(Wehrdienst oder Ersatzdienst) die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen oder verzögert hat.
* Ein Kind ist ohne Altersgrenze familienversichert, wenn es nach Maßgabe des neunten Sozialgesetzbuches behindert und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem das Kind familienversichert war.

Bei einem Enkel oder Stiefkind muss die Krankenkasse prüfen, ob ihm das Mitglied den so genannten "überwiegenden Unterhalt" gewährt. Dies ist dann der Fall, wenn das Mitglied mehr als die Hälfte des Lebensunterhaltes trägt, der dem Enkel bzw. Stiefkind innerhalb der Familie angesichts der wirtschaftlichen Situation zusteht.

Vorrang anderweitiger Versicherungen
Die Familienversicherung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die betreffende Person der Versicherungspflicht nach § 5 SGB V bzw. § 2 KVLG 1989 unterliegt. Dies gilt im gewerbliche Bereich maßgeblich für Personen, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, aber auch für solche, die in einer Berufsausbildung ohne Entgelt stehen.
Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) besteht dagegen i.d.R. Anspruch auf eine Familienversicherung über den Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft.
Auch Studenten und Praktikanten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 SGB V) sind i.d.R. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorrangig familienversichert. Allerdings gelten Besonderheiten, wenn diese neben ihrer Ausbildung jobben.
Ausnahmen gibt es auch für behinderte Menschen, die z.B. in anerkannten Werkstätten oder Heimen arbeiten, so dass sie trotz einer Vergütung für geleistete Arbeiten familienversichert sein können. In diesen wie in den vorgenannten Fällen ist eine Abklärung des Versicherungsstatus mit der Krankenkasse unerlässlich.

3.) Leistungen

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind im Fünften Sozialgesetzbuch festgeschrieben und werden von den Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip erbracht. Sie lassen sich unterteilen in:

* Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung, sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch o Prävention und Selbsthilfe
o Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen
o Individualprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen
o Medizinische Vorsorgeleistungen
o Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
o Empfängnisverhütung
o Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
* Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
o Gesundheitsuntersuchungen
o Kinderuntersuchung
* Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
o ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie
o zahnmedizinische Behandlung
o Kieferorthopädische Behandlung
o Versorgung mit Zahnersatz
o Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln
o Häusliche Krankenpflege
o Haushaltshilfe (Sozialleistung)
o Krankenhausbehandlung
o Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
o Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
o Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
o Künstliche Befruchtung
o Soziotherapie
o stationäre und ambulante Hospizleistungen
o Belastungserprobung und Arbeitstherapie
o Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
o Krankengeld
o Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
o Fahrkosten
* Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit diese dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern.


4.) Finanzierung

Die Krankenkassen finanzieren sich hauptsächlich aus den Beiträgen der Hauptgruppe der erwerbstätigen Versicherten, der Arbeitnehmer, und ihrer Arbeitgeber. Die Mitgliedsbeiträge werden bei den Arbeitnehmern mit einem bestimmten Prozentsatz vom Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Maßgeblich ist dabei der Beitragssatz der gewählten Krankenkasse, den diese autonom in ihrer jeweiligen Satzung festlegt. Die Beitragssätze betragen derzeit etwa 12–16 % des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.

Den Beitrag teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich zu gleichen Teilen.

Um die Arbeitgeber zu entlasten, wurde zum 1. Juli 2005 diese paritätische Finanzierung aufgegeben: Die gesetzlichen Krankenkassen mussten ihre bisherigen Beitragssätze um 0,9 % senken, während für die Versicherten gem. § 241 a SGB V ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,9 % eingeführt wurde. Praktisch gesehen bedeutet dies heute z.B. bei einem Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.800 € im Monat und einem Beitragssatz seiner Krankenkasse in Höhe von 14,6 %, dass der Arbeitgeber den hälftigen Beitrag in Höhe von 204,40 € trägt, der Arbeitnehmer dagegen den um 0,9 % erhöhten Beitrag in Höhe von 229,60 €. Für die Arbeitnehmer entstand so gegenüber der vorherigen Parität eine dauerhafte Mehrbelastung hinsichtlich des Beitragssatzes von insgesamt 0,45 %.

Beiträge müssen gem. § 223 Abs. 3 SGB V nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2008: 43.200 € = 3.600 € im Monat) entrichtet werden. Übersteigt das Arbeitsentgelt des Versicherten diesen Betrag, unterliegt der übersteigende Betrag nicht der Beitragsberechnung.

Neben dem Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter unterliegen gem. § 226 SGB V ggf. auch noch andere Einnahmen der Beitragspflicht.

 


         letzte Änderung: 13.08.2008            

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