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medizinischer Gutachter Sven Adam Sachverständiger vor Gericht

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Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland hat ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Sie ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems zur Alterssicherung der abhängig Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren Zwangsteilnahme im Umlageverfahren finanziert wird, sowie weiterer Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillig Beiträge zahlen oder als versichert gelten. Wer Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung einzahlt, bezahlt die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen und erwirbt einen Anspruch auf seine eigene Rente (Generationenvertrag).


1.) Aufgaben

  • Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen(§ 9 SGB VI)
  • Gewährung von Renten an Versicherte wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes (§ 33 SGB VI)
  • Zahlung von Beträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (§ 249 a SGB V, § 106 SGB VI, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)
  • Aufklärung, Auskunftserteilung und Beratung Versicherter, Rentner und Arbeitgeber(§§ 13 – 15 SGB I).

2.) Versicherte

Grundsätzlich versicherungspflichtig sind:
* Auszubildende und abhängig Beschäftigte (§ 1 SGB VI)
* bestimmte selbstständig Tätige – z.B. Lehrer und Erzieher, Handwerker – (§ 2 SGB VI)
* sonstige Versicherte – z.B. nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Wehr- oder Zivildienst- leistende, Bezieher von Entgeltersatzleistungen – (§ 3 SGB VI)
* auf Antrag Versicherungspflichtige (§ 4 SGB VI).

3.) Leistungen

Altersrente
Wer Altersrente zum 65. Lebensjahr (gemäß der Regelaltersgrenze) beantragt, erhält nach geltender Rechtslage eine Rente ohne Abschläge (s. u. Berechnung der Rentenhöhe). Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie. Am 29. November 2006 hat die Bundesregierung beschlossen, die Regelaltersgrenze bis 2029 stufenweise auf 67 Jahre anzuheben. Die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Lebensjahre wurde am 9. März 2007 von der Mehrheit des Deutschen Bundestages beschlossen. 2012 soll sie sich damit für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat erhöhen; für Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat, bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente erwarten kann. Für die nachfolgenden Jahrgänge soll die Anhebung der Altersgrenze auf jeweils zwei Monate pro Jahr beschleunigt werden; damit würde das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 als Regelaltersgrenze wirksam. Der früheste Renteneintritt nach 2029 ist dann mit 63 Jahren möglich. Unabhängig davon können Arbeitnehmer, die 45 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Erziehungszeiten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr sind eingeschlossen. Diese Ausnahmeregelung betrifft etwa 28 Prozent der Männer und knapp vier Prozent der Frauen in Deutschland.

Gleitender Übergang in die Rente
Statt in einem bestimmten Alter von heute auf morgen mit der bezahlten Berufstätigkeit aufzuhören und sein Leben völlig umzustellen, wird von manchen Beschäftigten angestrebt, die Erwerbstätigkeit allmählich zu reduzieren. Umsetzungsmöglichkeiten dafür bietet das Altersteilzeitgesetz. Dies entstand vor allem als ein Mittel zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. der Umsetzung von Personaleinsparungen durch Betriebe. Es handelt sich dabei also eigentlich nicht um Frührente, weil die Höhe der Altersrente durch Verträge oft konstant gehalten wird. Aber auch Rentenabschläge sind bei diesen Vereinbarungen sehr häufig.

Erwerbsminderungsrente
Etwa ein Sechstel aller Rentner beginnt das Rentnerdasein mit einer Erwerbsminderungsrente. Die meisten von ihnen (über 90 %) wegen voller Erwerbsminderung. Die frühere vergleichbare Regelung hieß bis 2000: Erwerbsunfähigkeitsrente (Verminderte Erwerbsfähigkeit). Allerdings tritt jetzt (teilweise) Erwerbsminderung erst ein, wenn das Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag herab gesunken ist. Deren Höhe ist - wie bei der Altersrente - von den früher gezahlten Beiträgen abhängig. Durch die Erwerbsminderungsrente sind die Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis maximal 10,8 Prozent rechnen.

Erwerbsunfähigkeitsrente (bis 2000)
Erwerbsunfähig war der Versicherte, der infolge einer Krankheit oder anderer Gebrechen oder aufgrund einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte irgendeine Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig ausüben oder Erwerbstätigkeit zwar in gewisser Regelmäßigkeit ausüben, aber aus ihr nur geringfügiges Einkommen erzielen konnte (s. § 44 SGB VI - alt). Eine EU-Rente – die von weiteren bestimmten rechtlichen Voraussetzungen abhängig war – konnte höchstens bis zum 65. Lebensjahr bezogen werden. Danach trat die Altersrente ein. Seit 2001 ist sie abgelöst durch die etwas anders geregelte Erwerbsminderungsrente.

Berufsunfähigkeitsrente (bis 2000)
Als ein rein rechtlicher Begriff wird definiert: Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit (bis 2000, jetzt: weniger als sechs Stunden am Tag) eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (bis 2000 BU-Rente nach § 43 SGB VI alt). Dabei ist jedoch zu beachten, daß nicht jede Berufsausübung einen sog. Berufsschutz zur Folge hat. Es muß vielmehr ein ausgeübter Fachberuf sein und es darf auch keine Verweisbarkeit im Rahmen des Stufenschemas vorliegen. So liegt bei einer ungelernten bzw. angelernten Tätigkeit niemals eine Berufsunfähigkeit vor, da der Versichrte immer auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gibt es den Begriff der Berufsunfähigkeit. Sie löst allerdings nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (50 % der vollen EM-Rente) aus.

Hinterbliebenenrente
Voraussetzung für Hinterbliebenenrenten ist, dass der/die Verstorbene die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren erfüllt hat.

Witwenrente/Witwerrente
Witwen und Witwer haben (seit 1985) die gleichen Rechte, aus den Rentenansprüchen oder einer bereits laufenden Rente des verstorbenen Ehepartners eine Rente zu erhalten; seit 1. Januar 2005 gilt das auch für die Ansprüche des überlebenden Lebenspartners (Sozialgesetzbuch VI). Die so genannte große Witwen/Witwerrente erhalten hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner, die
* das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
* eine Erwerbsminderung nachweisen oder
* mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen.
* keine sog. "Versorgungsehe" (widerlegbare Vermutung bei einer Ehedauer unter einem Jahr) vorliegt.
Sie beträgt 55 % (bei „Altfällen“ 60 %) der zum Todestag des Versicherten gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hierauf wird eigenes Einkommen (bei „Altfällen“ nur eigenes Renteneinkommen) oberhalb eines Freibetrages in Höhe des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts (689,83 € im Jahre 2006) zu 40 % angerechnet (siehe Berechnungsbeispiele unten). Der Freibetrag erhöht sich jeweils mit dem gleichen Prozentsatz wie die Renten; seit 1. Juli 2007 beträgt er 693,53 €. Ist keine der drei oben genannten Bedingungen erfüllt, gilt die kleine Witwen/Witwerrente mit 25 % der vorgenannten Berechnung und 60 % Anrechnung eigenen Einkommens oberhalb der Freigrenze. Mit Erreichen der Voraussetzungen wird jedoch die Rente automatisch umgewandelt und die „große“ Witwenrente gezahlt. Die Sonderregelungen bei Wiederverheiratung sind hier nicht wiedergegeben. Für die große Witwen- oder Witwerrente steigt die Altersgrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre, je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gibt es diese Rente erst ab 47 Jahren.

Waisenrente
Halbwaisen erhalten ein Zehntel, Vollwaisen ein Fünftel der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden auf die Waisenrente eigene Einkünfte nicht angerechnet. Darüber hinaus wird bis zum 27. Geburtstag in Zeiten der Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder Berufsausbildung Rente gezahlt, ebenso bei einer Erwerbsminderung der Waise. Eigenes Einkommen wird angerechnet. Während des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes ruht die Rente und der Anspruch verlängert sich entsprechend über das 27. Lebensjahr hinaus. Als Waisen können auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Geschwister anerkannt werden, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit der/dem Verstorbenen gelebt haben und von ihr/ihm unterhalten wurden.

4.) Finanzierung

Beiträge
Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch Beiträge finanziert, die je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags). Freiwillig versicherte Selbständige tragen den vollen Beitrag allein; Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für geringfügig Beschäftigte (siehe Minijob). Der Rentenversicherungsbeitrag wird als Prozentsatz vom Bruttolohneinkommen (Arbeitsentgelt) erhoben, letzteres begrenzt auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem 1. Januar 2003 lag der Beitragssatz bei 19,5 % (in der Knappschaftsversicherung 25,9 %); seit 1. Januar 2007 gelten 19,9 % (in der Knappschaftsversicherung 26,4 %).

Bundeszuschuss
Neben den Einzahlungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird das System in erheblichem Umfang durch Bundeszuschüsse, also aus Steuermitteln, getragen. Im Jahr 2005 summierten sich die Bundeszuschüsse auf 78 Milliarden €. Sie deckten rd. 27 % der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (für Zahlen aus 2004 siehe Tabelle unten). Es handelt sich dabei um den größten Einzelposten im gesamten Bundeshaushalt. Die Bundeszuschüsse dienen zum einen der Finanzierung so genannter „versicherungsfremder Leistungen“, also von Leistungen, die die Rentenversicherung unabhängig von Beitragszahlungen des Versicherten gewährt, etwa für Kindererziehungszeiten (11,715 Mrd. €) oder für die Rentenanteile aus Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten, z. B. der Kriegsteilnehmer. Zudem hatte ein Teil dieser Zuschüsse die Funktion, Rentenkürzungen bzw. Beitragserhöhungen zu vermeiden. Die Rentner in den neuen Bundesländern hierbei pauschal als Subventionsempfänger aufzuführen, weil deren Bewohner „in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben“, ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil damit der Eindruck erweckt wird, als müssten die westdeutschen Beitragszahler oder die Bundeskasse alle dortigen Renten finanzieren: Weil es sich um eine Umlagefinanzierung handelt, begann am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtversicherten und die Zahlung der dortigen Renten. Wäre dafür eine eigenständige Kasse gebildet worden, so wäre deren prozentualer Zuschussbedarf anfänglich ähnlich hoch gewesen wie der in den alten Bundesländern. Diese Kasse hätte aber die wachsenden Probleme mit der Alterspyramide ebenfalls zu spüren bekommen und den Einbruch bei den Beiträgen durch die Arbeitslosigkeit, letzteres jedoch in stärkerem Maße als in den alten Bundesländern. Deshalb ist tatsächlich ein höherer Zuschuss erforderlich, der jedoch genau so zu bewerten ist wie andere Wiedervereinigungskosten.

Reserven
Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt nicht im Kapitaldeckungs-, sondern im Umlageverfahren. Laufende Beiträge, verwaltet von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (früher: BfA und Landesversicherungsanstalten), werden sofort als Renten ausbezahlt. Nur um die Liquidität sicherzustellen, gibt es eine kleine so genannte Nachhaltigkeitsrücklage.


         letzte Änderung: 13.08.2008            

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