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Fünf Gerichtsbarkeiten

Artikel 20 und 95 des Grundgesetzes gliedert die „dritte Gewalt“ in fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten: die ordentliche, die Verwaltungs-, die Finanz-, die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit. Die instanzmäßig höchsten Gerichte in diesen Gerichtsbarkeiten sind oberste Gerichte des Bundes. Die übrigen Gerichte sind Gerichte der Länder.

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst die Zivil- und Strafjustiz sowie die freiwillige Gerichtsbarkeit. Zivilrechtliche Streitigkeiten können zwischen Privatpersonen oder auch juristischen Personen stattfinden. Darunter fallen Streitigkeiten aus Kauf-, Miet-, Werk-, oder Dienstverträgen, Erbschafts- und Familienangelegenheiten, Unterlassungsansprüchen sowie Nachbarschaftsrecht. Neben diesen sogenannten streitigen Verfahren sind die ordentlichen Gerichte auch zuständig für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu diesem Bereich zählen u.a. Betreuungs-, Grundbuch-, Nachlass- und Registersachen. Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Amtsgerichte, die Landgerichte, das Oberlandesgericht des jew. Bundeslandes und der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
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Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit diese nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit - etwa der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit - übertragen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind vornehmlich solche zwischen Bürgern einerseits und Verwaltungsbehörden andererseits. Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst die Verwaltungsgerichte, das Oberverwaltungsgericht des jew. Bundeslandes und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
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Finanzgerichtsbarkeit

Das Finanzgericht ist das für Steuer-, Zoll- und Kindergeldstreitigkeiten zuständige Gericht. Es ist ein Fachgericht, das von den Verwaltungsbehörden, über deren Maßnahmen es entscheidet, unabhängig ist. Zur Finanzgerichtsbarkeit gehört das Finanzgericht als Landesgericht und der Bundesfinanzhof in München.
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Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Arbeitsgerichtsbarkeit umfasst die Regelung aller Konflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die mit dem Arbeitsleben/Arbeitsvertrag zu tun haben. Die Arbeitsgerichte entscheiden über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie über Streitigkeiten der Tarifpartner untereinander und solche, die das Betriebsverfassungsrecht betreffen. Zur Arbeitsgerichtsbarkeit gehören die Arbeitsgerichte, das Landesarbeitsgericht des jew. Bundeslandes und das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
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Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichte entscheiden vor allem in Auseinandersetzungen zwischen Bürgern und den Trägern der Sozialversicherung sowie den Behörden der Sozialverwaltung. Dazu gehören Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosen- versicherung, der Sozialhilfe, des Schwerbehindertenrechts sowie der Pflegeversicherung. Die allgemeine Sozialgerichtsbarkeit umfasst die Sozialgerichte, das Landessozialgericht des jew. Bundeslandes und das Bundessozialgericht in Kassel.
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