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medizinischer Gutachter Sven Adam Sachverständiger vor Gericht

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Wie Sozialgerichte strukturiert sind, welche Instanzen es gibt, etc. erfahren Sie in diesem Abschnitt.


1. Zuständigkeit

Nach § 1 SGG sind die Sozialgerichte von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte. Sozialgerichtsbarkeit ist die Rechtsprechung durch Sozialgerichte auf den ihnen durch § 51 SGG zugewiesenen Gebieten (Jens Meyer - Ladewig Sozialgerichtsgesetz, Kommentar 7. Auflage § 1 Anmerkung 1 mit weiteren Nachweisen). Entsprechend der vom Grundgesetz vorgesehenen Gewaltteilung müssen die Sozialgerichte organisatorisch unabhängig von den Verwaltungsbehörden sein. Die Richter an den Sozialgerichten sind - wie alle anderen Richter auch - an Weisungen der Dienstaufsicht, die das Kerngebiet der Rechtsprechung betreffen, nicht gebunden. Es besteht lediglich die im Grundgesetz vorgesehene Bindung an Recht und Gesetz.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach § 51 SGG funktionell zuständig für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

  • in Angelegenheiten der Sozialversicherung in ihren verschiedenen Zweigen (Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung) sowie der privaten Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
  • in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II),
  • in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Ausnahme: Kriegsopferfürsorge)
  • seit dem 1. Januar 2005 in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechts,
  • bei der Feststellung von Behinderungen und bei anderen Feststellungen nach § 69 SGB IX,
  • die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen und
  • für die durch Gesetz der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit besonders eröffnet worden ist (z. B. § 73 Abs.2 SGB XI: Klage gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages – d. i. die Zulassung einer Pflegeeinrichtung oder eines Pflegedienstes zur Versorgung – durch die Landesverbände der Pflegekassen).
Darüber hinaus sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit funktionell zuständig für Entscheidungen in privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegen- heiten der gesetzlichen Kranken-, der sozialen und der privaten Pflege- versicherung.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Klägers. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder hat ein Kläger seinen Wohnsitz im Ausland und keinen Beschäftigungsort im Inland (denkbar etwa bei Rentnern), ist abweichend von der allgemeinen Regel für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der oder des Beklagten ausschlaggebend (§ 57 SGG).

2. Aufbau

Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet (§ 7 Abs. 1 SGG), womit die Organisationsgewalt den Ländern zusteht, die dabei aber Bundesrecht beachten müssen. Neben den Sozialgerichten, die innerhalb der Flächenbundesländer hauptsächlich nach Gerichtsbezirken zuständig sind, sind in den Flächenbundesländern im Übrigen Landessozialgerichte eingerichtet worden. Ein Landessozialgericht kann nach § 7 Abs. 2 SGG auch für mehrere Bundesländer zuständig sein. Das Bundessozialgericht entscheidet über Revisionen die vom Bundessozialgericht selbst auf nicht Zulassungsbeschwerden zugelassen werden und über Revisionen, die von den Sozial- (Sprungrevision) und Landessozialgerichten zugelassen werden.

3. Verfahren

Die Verfahrensvorschriften ähneln im Übrigen sehr stark denen der Verwaltungsgerichtsordnung, sind aber allgemein gesprochen etwas klägerfreundlicher ausgestaltet.
So gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (kein Beibringungsgrundsatz wie im Zivilprozess). Es besteht kein Vertretungszwang. Das Verfahren ist für Versicherte, Sozialleistungsempfänger sowie für behinderte Menschen und solche, die im Fall des Obsiegen als solche anzusehen wären, gerichtskostenfrei (§§183 S.1, 2 iVm. S.3 SGG).

An Unterschieden zum Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- gerichtsbarkeit ist die dem Kläger gegebene Möglichkeit hervorzuheben, sich – allerdings gegebenenfalls nach Bestimmung der oder des Vorsitzenden auf eigene Kosten – von einem Arzt seiner Wahl begutachten zu lassen (§ 109 SGG). Außerdem können – und werden in der Praxis – verschiedene Klagearten kombiniert werden (§ 54 SGG).

Weiter bestehen kleinere Unterschiede in der Verfahrensbeendigung.
Anders als die Verwaltungsgerichte fällen die Sozialgerichte in der Regel sogenannte Stuhlurteile, das Urteil wird also unmittelbar in der Sitzung verkündet.

Außderdem werden die meisten Leistungsurteile, d.h. Urteile die die Behörden zur Leistung verpflichten, nur dem Grunde nach gefällt (§ 130 I S.1 SGG). Damit ist gemeint, dass die Höhe der Leistung nicht vom Gericht errechnet wird, sondern von dem jeweiligen Leistungsträger.

Gegen Urteile des Sozialgerichts findet regelmäßig die Berufung zum Landessozialgericht statt. Eine Ausnahme besteht für Urteile mit nur geringem Streitwert (Geldleistung bis zu 500 Euro). In bestimmten Fällen ist die Sprungrevision zum Bundessozialgericht möglich.

4. Spruchkörper

Alle Sozialgerichte sind mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die ehrenamtlichen Richter üben ihr Amt mit gleichen Rechten wie Berufsrichter aus (§ 19 Abs. 1 SGG), d.h. sie haben das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. Da bei den Sozialgerichten in erster Instanz neben den beiden ehrenamtlichen Richtern nur ein Berufsrichter als Vorsitzender fungiert, können die dort tätigen beiden ehrenamtlichen Richter den Berufsrichter überstimmen.

Die ehrenamtlichen Richter sind sachkundige Beisitzer, die gemäß §§ 13, 14 SGG aus Vorschlagslisten ernannt werden, die aus dem Kreis der Versicherten, von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern, dem Kreis der Arbeitgeber, oder von Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt werden. Die ehrenamtlichen Richter nehmen nur an der Entscheidungsfindung im Rahmen der mündlichen Verhandlung teil. Die Aktenbearbeitung, die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und das Abfassen eines eventuellen Urteils bleiben alleine dem Berufsrichtern vorbehalten.

Bei den Landessozialgerichten sind Senate eingerichtet, die aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehen. Die Arbeitsteilung erfolgt in der Weise, dass ein eingehender Rechtsstreit vom vorsitzenden Richter einem der Berufsrichter (Berichterstatter) übertragen wird. Der Berichterstatter bereitet den Rechtsstreit dann bis zur Entscheidungsreife auf und legt den übrigen Senatsmitgliedern einen Entscheidungsvorschlag vor. Auch hier werden die ehrenamtlichen Richter erst in der mündlichen Verhandlung mit dem Inhalt der Akten vertraut gemacht.

Das Bundessozialgericht entscheidet in gleicher Besetzung wie die Landessozialgerichte (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter).


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