 Unterlässt ein Arzt aus Gewinnstreben bewusst und gewollt die ihm obliegende Aufklärungspflicht und erschleicht er sich damit die Einwilligung seines Patienten zu einer Operation, begeht er eine strafbewehrte Körperverletzung. Die durchgeführten operativen Maßnahmen sind tätliche Angriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, deren Folgen nach dem OEG zu entschädigen sind. |